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Oberverwaltungsgericht bestätigt schutzwürdige Interessen im Wettbewerbsgeschäft

Pressemitteilung vom 02.10.2007
Informationsfreiheitsgesetz gewährt nur beschränkten Auskunftsanspruch

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat heute das Berufungsverfahren des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. (BBU) gegen die Berliner Wasserbetriebe verhandelt, mit dem der BBU eine unbeschränkte Einsicht in die Tarifunterlagen begehrte.

Im Ergebnis - das detaillierte Urteil liegt noch nicht vor - hat auch das Oberverwaltungsgericht, wie schon zuvor das Verwaltungsgericht, die Rechtsauffassung der Berliner Wasserbetriebe bestätigt, dass sie sich im so genannten Wettbewerbsgeschäft auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen können. Das Wettbewerbsgeschäft umfasst z.B. Betriebsführungen oder Ver- oder Entsorgungsverträge mit Gemeinden und Zweckverbänden im Land Brandenburg.

Demnach müssen die Wasserbetriebe nur diejenigen Daten der Kalkulationsunterlagen und Wirtschaftsprüfer-Gutachten offen legen, die das so genannte „Monopolgeschäft“ in Berlin betreffen.

Vorbehaltlich der zu erwartenden Urteilsbegründung sind damit die Unklarheiten über den Umfang des Schutzes von  Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Berliner Wasserbetriebe in Abwägung zum Informationsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz beseitigt worden.

 

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